Satzung



Auszüge aus der Satzung:

§1
Der Nistertaler Karnevalsverein wurde am 15.05.1992 gegründet und trägt den Namen:

KARNEVALSVEREIN NISTERTAL 1992 e.V:

Der Verein ist Mitglied im Regionalverband Karnevalistischer Korporationen Rhein-Mosel-Lahn e.V. Sitz Koblenz (RKK). Der Verein hat seinen Sitz in Nistertal und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Montabaur eingetragen. Die Satzung wurde am 15.05.1992 erstellt.

§2

Der Verein hat es sich zu Aufgabe gemacht, den Karneval in alter Überlieferung zu erhalten und zu pflegen, ohne jedoch an der Neuzeit vorbeizugehen, frei von Bindungen und Bestrebungen politischer und konfessioneller Art. Im obliegt insbesondere die Gestaltung des Karnevals, er veranstaltet Karnevalsveranstaltungen, Prunksitzungen, Prinzenproklamationen, Karnevalsumzüge, Kinder-, Jugend- und Altensitzungen, Freundschaftstreffen und Tanzturniere im Laien-Tanzsport. Alle genannten Veranstaltungen können termingemäß auf das ganze Jahr verteilt werden.

§5

Jede unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Das Stimm- und Wahlrecht obliegt allen ordentlichen Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr sowie allen Ehrenmitgliedern.

§6

Der Antrag auf Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich bei jedem Mitglied des Vorstandes gestellt werden. Der Vorstand entscheidet dann über die Aufnahme in den Verein. Jedem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Neuaufnahme eines Mitgliedes mit eingehender Begründung Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Berufungsinstanz ist die nächste Jahreshauptversammlung.

§7

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei. Er ist Dem Vorstand durch schriftliche Mitteilung anzuzeigen. Er wirkt auf das Ende des Zeitraumes, für den der Beitrag satzungsgemäß zu zahlen ist. Die Rechte des Mitgliedes erlöschen mit Ablauf des Kalenderjahres in dem gekündigt wurde.

§8

In besonders schweren Fällen kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden und zwar,
a) bei gröblichem Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen die Vereinssatzung;
b) bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins und bei Verletzung der Vereinskameradschaft;
c) bei Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger Mahnung.

Der Ausschluß kann nur vom Vorstand beschlossen werden, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde. Berufungsinstanz ist die nächste Jahreshauptversammlung. Der Ausschluß muß dem Mitglied schriftlich, von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet zugestellt werden.

§10

Der Verein unterscheidet aktive und inaktive Mitglieder. Die aktiven Mitglieder haben das Recht und Pflicht, den Verein bei allen seinen Veranstaltungen durch persönlichen Einsatz zu unterstützen. Inaktive Mitglieder unterstützen den Verein und die Sache durch Zahlung Ihres Mitgliedsbeitrages.

§11

Der Mitgliedsbeitrag wird durch Versammlungsbeschluß bestimmt. Der Verein erhebt für jedes Mitglied ein Eintrittsgeld, das in seiner Höhe bei der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
Der Beitrag wird jährlich abgebucht oder durch den 1. Kassierer erhoben. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Nistertal haben, erhalten per Post eine Zahlungsaufforderung. Vom Beitrag befreit sind Ehrenmitglieder sowie Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.

§12

Einnahmen des Vereins, gleich welcher Art, fließen ausnahmslos der Vereinkasse zu. Hieraus werden alle Ausgaben bestritten.

§13

Der Vorstand wird für zwei Jahre auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Er setzt sich zusammen aus:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Geschäftsführer und Schriftführer
Schatzmeister

Der 1. und 2. Vorsitzende sind alleine vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§18

Über die Ausgaben des Vereins entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§19

Persönliche Streitigkeiten innerhalb des Vereins werden vom Vorstand entschieden. Berufungsinstanz ist die nächste Mitgliederversammlung.

§21

Der Vorstand beruft alljährlich im Herbst eine Jahreshauptversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Bei Satzungsänderungen sind die Entwürfe schriftlich beizufügen. Anträge auf zusätzliche Tagesordnungspunkte sind von den Mitgliedern spät. 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die Behandlung von Anträgen, die später als 8 Tage vor dem Versammlungstermin gestellt werden, oder solche Anträge, die während der Hauptversammlung gestellt werden, können mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung, über deren Verlauf der Gechäftsführer Protokoll führt, welches von ihm selbst und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Zur Beschlußfassung ist jeweils die Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Mitgliederinfo

 

Beitrittserklärung für diejenigen, die dem Verein beitreten möchten:

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Liebe Mitglieder des Karnevalsvereins Nistertal 1992 e.V.

Die nachfolgenden Informationen sollen dazu dienen, auch einen Überblick zu verschaffen über die Organisation des Vereins und über Eure Rechte und Pflichten als Vereinsmitglieder. Weiterhin sollen einige grundsätzliche Informationen, besonders für die aktiven Mitglieder, vermittelt werden.

1. Postanschrift des Vereins

Karnevalsverein Nistertal 1992 e.V.
z.H. Herrn Reiner Seiler
Am Schulplatz 5
57647 Nistertal

2. Eintritt in den Verein

Gemäß Satzung kann Mitgliedschaft mündlich oder schriftlich bei jedem Mitglied des Vorstandes beantragt werden. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung bestätigt das neue Mitglied die Mitgliedschaft und die Anerkennung der Verpflichtungen lt. Satzung.

3. Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird im Herbst für das laufende Jahr erhoben. Von neu in den Verein eingetretenen Mitgliedern wird dann auch das Eintrittsgeld erhoben. Für Mitglieder, die dem Verein vor Vollendung des 16. Lebensjahres beigetreten sind, wird der Beitrag erstmals fällig in dem Jahr, in dem das Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet. Erst dann wird auch das Eintrittsgeld erhoben.

Der regelmäßige Jahresbeitrag beträgt z.Z. 11,00 EUR.
Das einmalig zu zahlende Eintrittsgeld beträgt z.Z. 5,00 EUR.

4. Zahlungsverfahren/Bankverbindung

Wir bitten jedes Mitglied, uns möglichst eine Abbuchungsgenehmigung zu erteilen. Dieses Verfahren erleichtert uns das Einziehen der Beiträge, es kommt zu keinen Zahlungsverspätungen und somit werden auch keine Mahnungen erforderlich. Änderung von Bankverbindungen bitte frühzeitig anzeigen. Bei unverschuldeten Rückbuchungen aufgrund von verspäteter Anzeige der Änderung der Bankverbindung werden die Rückbuchungsgebühren von dem Mitglied zurückgefordert.
Mitglieder, die lieber den Beitrag in bar bezahlen möchten, werden gebeten, diesen nach Erhalt des Zahlungsbescheides beim Kassierer einzuholen. Selbstverständlich kann der Beitrag auch auf unser Konto:

Konto-Nr.: 110 426 00
WesterwaldBank eG
BLZ: 573 918 00

überwiesen werden.

5. Umzug

Damit Informationen, Mitteilungen, Einladungen etc. auch immer richtig ankommen, Adreßänderungen bitte umgehend anzeigen.

6. Mitglieder unter 16 Jahren

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind gemäß Satzung vom Mitgliedsbeitrag befreit, haben kein Wahl- und Stimmrecht und werden nicht zu Jahreshauptversammlungen und Weihnachts- bzw. Nikolausfeiern geladen. Für sie wird eine Veranstaltung im Sommer geboten (Spielnachmittag mit Grillen, Fahrt mit dem Gaudi-Express o.ä.).

7. Austritt aus dem Verein

Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Eltern sollten bitte darauf achten, daß auch die Kündigung der Mitgliedschaft von Kindern schriftlich beim Vorstand einzureichen ist. Andernfalls werden diese weiterhin in den Mitgliederlisten geführt und erhalten bei Vollendung des 16. Lebensjahres eine Zahlungsaufforderung für Eintrittsgeld und Mitgliedsbeitrag.

8. Nutzung der Sporthalle

Die Ortsgemeinde Nistertal überläßt dem KVN die Sporthalle zu Übungszwecken für alle Tanzgruppen. Mit der Inanspruchnahme der Sporthalle erkennt der KVN die Hallen- und Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Für die Mitglieder gilt daher die Beachtung und Einhaltung der Hausordnung.
Besonders möchten wir darauf hinweisen, daß in den Umkleideräumen die Straßenschuhe gegen hallengeeignete Sportschuhe zu wechseln sind. Mit Straßenschuhen (und auch Sportschuhen, die draußen getragen wurden) ist das Betreten des eigentlichen Hallenbereiches nicht gestattet. Wir empfehlen bei den Tanzproben Sportkleidung zu tragen. Diese ist zweckmäßig, bequem und behindert nicht beim bewegen. Die Tanzproben sollten wie Sportunterricht oder Training angesehen werden. Die Übungszeiten der einzelnen Gruppen können dem Hallenbelegungsplan im Eingangsflur der Sporthalle entnommen werden.